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   BVerwG, 24.06.1964 - VI C 23.62   

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https://dejure.org/1964,524
BVerwG, 24.06.1964 - VI C 23.62 (https://dejure.org/1964,524)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1964 - VI C 23.62 (https://dejure.org/1964,524)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1964 - VI C 23.62 (https://dejure.org/1964,524)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 19, 37
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.10.1957 - VI C 60.57
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1964 - VI C 23.62
    »Ein Beamter, der am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im sowjetisch besetzten Gebiet (einschließlich Sowjetsektor von Berlin) stand und danach aus zusammenbruchsbedingten Gründen bei einer Dienststelle im Bundesgebiet (einschließlich Berlin [West]) nur als Angestellter weiterbeschäftigt wurde, fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (Ergänzung von BVerwGE 5, 268).
  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 10.65

    Rechtsmittel

    Die Revision hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht noch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 23.62 - (BVerwGE 19, 37) berufen, jedoch zu Unrecht.

    Sie betrifft einen Beamten, der am 8. Mai 1945 seine Dienststelle im jetzt sowjetisch besetzten Gebiet hatte und der nach dem Zusammenbruch unter Verlust seines Status "in einem in tatsächlicher Hinsicht und besonders nach den Abgrenzungsmerkmalen des Gesetzes zu Art. 131 GG ganz anderen Rechtskreis, nämlich im tatsächlichen Geltungsbereich jetzt des Grundgesetzes Beschäftigung findet" (vgl. BVerwGE 19, 39 [BVerwG 24.06.1964 - VI C 23/62]).

    In einem solchen Fall rechtfertigt sich die Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 - wie in BVerwGE 19, 37 (38 [BVerwG 24.06.1964 - VI C 23/62]-41) mit eingehender Begründung dargelegt ist - aus der Erwägung, daß die Weiterverwendung als Angestellter unter Verlust des Beamtenstatus im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine "individuelle Rangherabsetzung" bedeutet, die für die Teilnahme an der.

    Auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bezieht sich die eingangs angeführte - vom Verwaltungsgericht beachtete - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, deren Linie der erkennende Senat auch in BVerwGE 19, 37 nicht verlassen hat.

  • BVerwG, 05.02.1976 - VI C 57.72

    Anforderungen hinsichtlich der Versorgung aus einer bestimmten Besoldungsgruppe -

    Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erzwungenen Dienstaufgabe bzw. zum Fortbestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter zumutbaren Bedingungen nach dem 8. Mai 1945 (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37 [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62]; 24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63]beruht auf der zusammenbruchsbedingten generellen Abschaffung des Berufsbeamtentums in der sowjetisch besetzten Zone.

    Nur dann, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt in nicht zumutbarer Weise geändert hat, oder wenn der Betroffene aus Gründen entlassen wurde, die nicht mit Sicherheit auch zur Beendigung seines vor dem Zusammenbruch begründeten Beamtenverhältnisses geführt hätten, gehört er zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37) [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62].

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden

    Zu dieser gesetzlichen Voraussetzung der Unfallfürsorge hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, daß der Unfallschutz nur dann gegeben ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg seine wesentliche Ursache im Dienst hat (vgl. BVerwGE 16, 103; 19, 44) [BVerwG 24.06.1964 - VI C 23/62].
  • BVerwG, 20.06.1969 - III C 130.68

    Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Schadensfeststellung an einem

    Der Verzicht ist - was der Senat in einem anders gelagerten Fall im Urteil vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 105.67 - offengelassen hat - mit dem Zugang der Schriftsätze der Klägerin an den Beklagten wirksam geworden, denn er ist eine einseitige empfahgsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 - BVerwGE 19, 37 [43]; 20, 304 [305] H.J. Wolff, Verwaltungsrecht 1, 7. Aufl. § 43 IV; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. § 14 2 b).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 108.64

    Beschänkung des Personenkreises - Antrag des Klägers auf Gewährung von

    Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 54.58 - [NJW 1959 S. 1637]) ist der Senat zu der Annahme geneigt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben auch in dem auf wechselseitige Treuepflicht gegründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Geltung beansprucht und daß dies auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht schlechthin ausgeschlossen ist; auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 37) hat bereits ausgeführt, daß ein Angehöriger des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 beschriebenen Personenkreises die aus diesem Gesetz zustehenden Rechte verwirken könne.
  • BVerwG, 23.08.1972 - VI C 13.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

    Weiter fußt die auch in der Revisionsbegründung zitierte Rechtsprechung über die Abgrenzung der Begriffe "erzwungene Dienstaufgabe" und "Fortsetzung des Dienstverhältnisses" in der SBZ hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG auf der "generellen" Abschaffung einer sich auf Beamte stützenden Verwaltung in der SBZ (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 23.62 - [BVerwGE 19, 37]).
  • BVerwG, 21.10.1964 - VI C 132.61

    Rechtsmittel

    Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es kein Obergutachten eingeholt habe, ist verspätet (§ 139 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und deshalb unzulässig; die Ansicht der Revision, die Frage sei ohne Rücksicht auf die Verspätung zu prüfen, findet in dem von ihr erwähnten Urteil vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 23.62 - keine Stütze.
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